Satzungen des Tiroler Tischtennis-Verbandes

Revision 06.07.1973, 04.09.2002 (nur formatiert)
(in der Neufassung laut Beschluß der Generalversammlung vom 06.07.1973)

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Mittel des Verbandes
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Die Jahreshauptversammlung
§ 6 Ausschüsse
§ 7 Strafen
§ 8 Schiedsgericht
§ 9 Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verband führt den Namen "Tiroler Tischtennis-Verband" und hat seinen Sitz in Innsbruck.

  2. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Tischtennissportes in Tirol. Als Fachorganisation umfaßt der Verband als Mitglieder alle selbständigen, wie als Sektionen bestehenden Tischtennis-Vereine. Ihm obliegt die Durchführung
  3. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer, nicht auf Gewinn berechneter Verband.

§ 2 Mittel des Verbandes

Diese werden aufgebracht:

§ 3 Mitgliedschaft:

Mitglieder sind:

  1. Außerordentliche: Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

  2. Ordentliche: Jeder Verein, dessen Antrag um Aufnahme in den Verband vom Vorstand mit 2/3tel Mehrheit angenommen wurde und dessen Satzungen denen des Tiroler Tischtennis-Verbandes nicht widersprechen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzungen des Tiroler Tischtennis-Verbandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung oder durch Ausschluß. Das Recht des Ausschlusses obliegt dem Vorstand und erfolgt mit Stimmeneinhelligkeit.

  3. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes steht jedem Mitglied das Recht der Berufung an den ÖTTV im Wege über den Landesverband zu.

§ 4 Der Vorstand

  1. Die Geschäfte des Tiroler Tischtennis-Verbandes werden vom Vorstand geführt. Diesem gehören mit beschließenden Stimmen an: Die Zusammenlegung von Funktionen oder die Übertragung von Referaten an die einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.

  2. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach freiem Ermessen, mindestens aber alle drei Monate einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, falls die Satzungen es nicht anders bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Wer dreimal hintereinander ohne Angabe von Gründen den Sitzungen fernbleibt, geht der Eigenschaft als Vorstandsmitglied verlustig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so wird die freigewordene Stelle über Vorschlag durch Zuwahl ergänzt. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung.
  4. Der Vorstand wird nur alle zwei Jahre gewählt.

§ 5 Die Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Sie muß mindestens 14 Tage vorher einberufen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3tel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und ist hiezu verpflichtet, wenn 2/3tel der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen. Für die Feststellung der Stimmberechtigung ist die Zahl der am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres gemeldeten Vereinsmitglieder als Grundlage zu nehmen. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt: Jeder Bevollmächtigte muß sich mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht seines Vereines ausweisen können. Sollte die Jahreshauptversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig sein, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche Hauptversammlung statt, die unter allen Umständen beschlußfähig ist.

  2. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und erst in der Hauptversammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer 2/3tel Stimmenmehrheit.

  3. Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:

§ 6 Ausschüsse

Die Jahreshauptversammlung hat einen Melde- und Beglaubigungs- sowie einen Disziplinar-Ausschuß zu wählen. Falls erforderlich, kann der Vorstand weitere Ausschüsse einberufen, wobei den Vorsitz ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied zu führen hat. Die Anzahl der Mitglieder wird vom Vorstand bestimmt. Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Über Einsprüche aller Beschlüsse in den Ausschüssen entscheidet der Vorstand. In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Strafen

Verstöße gegen die Satzungen des Tiroler Tischtennis-Verbandes werden vom Vorstand bestraft. Die Strafen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die Strafen bestehen in

  1. Rüge,
  2. Geldstrafe,
  3. Sperre,
  4. Ausschluß.
Gegen diese Strafen steht den Betroffenen die Möglichkeit der Berufung an den ÖTTV über den Landesverband offen.

§ 8 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis schlichtet der Vorstand endgültig. Streitigkeiten, bei denen der Vorstand selbst Partei ist, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede Partei entsendet einen Vertreter, die den Vorsitzenden als drittes Mitglied zu wählen haben. Weitere Bestimmungen siehe in den Satzungen des ÖTTV § 8.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Tiroler Tischtennis-Verbandes kann nur von einer Hauptversammlung, die besonders zu diesem Zweck einberufen werden muß, bei Anwesenheit von mindestens 2/3tel der stimmberechtigten Mitgliedern mit 3/4tel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen fließt entweder karitativen oder sportlichen Zwecken zu. Bei in den Satzungen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand des Tiroler Tischtennis-Verbandes.